VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG ст. 46Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.