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WeinFöGewV · Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

WeinFöGewV Art. 25Kontrollierte Person

Abschnitt 4 Kontrollen

Van krachtOfficiële tekst

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.