WeinFöGewV · Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
WeinFöGewV ст. 25Kontrollierte Person
Abschnitt 4 Kontrollen
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.