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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 120aMitteilung des Verbots

Fünfter Unterabschnitt Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.