WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO ст. 120aMitteilung des Verbots
Fünfter Unterabschnitt Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
(1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.