WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 52Werbung
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.
WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.