WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 51cAuftragsdatei
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Angaben enthält: 1.
Name, Anschrift und Ort,
2.
bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Namen der jeweils verantwortlichen Prüfungspartner und
3.
für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.