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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO ст. 51cAuftragsdatei

Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

ДействуетОфициальный текст

Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Angaben enthält: 1.

Name, Anschrift und Ort,

2.

bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Namen der jeweils verantwortlichen Prüfungspartner und

3.

für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.