WOSprAuG · Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes
WOSprAuG Art. 21Wahlniederschrift, Bekanntmachung
Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen festzustellen. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.