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WOSprAuG · Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

WOSprAuG ст. 21Wahlniederschrift, Bekanntmachung

Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste

ДействуетОфициальный текст

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen festzustellen. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.