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WPapBerSchlG · Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

WPapBerSchlG Art. 7

Erster Abschnitt Beendigung der Wertpapierbereinigung

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(1) (2) Wiederanmeldungen sind bis zum Schlußtag zulässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle eingehen, die den Anmelder bisher im Prüfungsverfahren vertreten hat, und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem Schlußtag der Prüfstelle vorgelegt werden.