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WPapBerSchlG · Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

WPapBerSchlG Art. 8

Erster Abschnitt Beendigung der Wertpapierbereinigung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Eine Nachanmeldung ist unter den sonst geltenden Voraussetzungen auch zulässig, wenn eine frühere Nachanmeldung zurückgenommen oder als unzulässig abgelehnt worden ist.

(2) Eine Wiederanmeldung ist unter den sonst geltenden Voraussetzungen auch zulässig, wenn eine frühere Wiederanmeldung zurückgenommen oder als unzulässig oder wegen Fehlens der Voraussetzungen abgelehnt worden ist, unter denen ein Recht nach § 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes wieder angemeldet werden kann.