WPapBerSchlG · Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
WPapBerSchlG Art. 9
Erster Abschnitt Beendigung der Wertpapierbereinigung
Die Vorschriften über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen gelten sinngemäß für Wertpapierarten, die nach § 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in die Wertpapierbereinigung einbezogen worden sind oder werden, sowie für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.