ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 174a
Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.