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ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG ст. 174a

Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

ДействуетОфициальный текст

Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.