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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

§ 10 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Art. 10. Artikel 10,

ДействуетОфициальный текст

Falls einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.

Die Kündigung wird durch eine Urkunde angezeigt, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen.

Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, außer Kraft.

Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, daß solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; ist dies nicht der Fall, so muß der Vertragsstaat, um das erwähnte Abkommen zu kündigen, nach dessen Artikel 8 verfahren.

История изменений
  • In Kraft seit 1950-06-07