Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

§ 9 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Art. 9. Artikel 9,

ДействуетОфициальный текст

Dieses Übereinkommen, das durch ein Schlußprotokoll ergänzt wird, das einen wesentlichen Bestandteil von ihm bildet, wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hiezu in der Lage sind.

Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten mitzuteilen.

Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.