Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko · Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)
§ 29 Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko
Schlußbestimmungen.
Artikel XXIX. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten an die Stelle aller früheren einschlägigen Vereinbarungen.