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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 17 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen. römisch sechs. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen.

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(1) Dem Geladenen ist, wenn möglich, zugleich mit der Ladung, jedenfalls vor der Verhandlung, eine aus den Akten geschöpfte kurze schriftliche Darstellung des Falles zuzustellen. Sie hat den wesentlichen Inhalt der gewechselten Schriften, das von den Parteien gestellte Begehren, die nötigen Feststellungen aus den vorliegenden Akten, nach Lage des Falles auch die Anführung von maßgebenden Stellen aus Gesetzen und Verordnungen, Hinweise auf frühere Erkenntnisse und auf das fachwissenschaftliche Schrifttum zu enthalten.

(2) Diese Darstellung ist regelmäßig vom Präsidialbureau zu verfassen, bedarf aber vor der Versendung der Genehmigung des Referenten.