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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 18 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen. römisch sechs. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen.

ДействуетОфициальный текст

(1) Wenn ein zu einer Verhandlung (Hauptverhandlung) geladenes Mitglied oder Ersatzmitglied am Erscheinen verhindert ist, so hat es dies unter Angabe der Gründe dem Präsidenten so bald als möglich anzuzeigen, damit das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied rechtzeitig geladen werden kann.

(2) Hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat dies der Präsident dem Gerichtshof in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung zur Einleitung des im Artikel 147, Abs. (7), des Bundes-Verfassungsgesetzes und im § 10 des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.