Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 25 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Rechtsmittelverfahren.
(1) Während des Zeitraumes, innerhalb dessen die Registrierungslisten nach § 23 zur öffentlichen Einsicht aufliegen, kann jedermann wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtregistrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger sowie wegen der Beifügung vermeintlich unrichtiger Vermerke oder wegen der Nichtaufnahme von Vermerken in die Registrierungslisten Einspruch erheben. Dies gilt insbesondere auch für Behörden und Dienststellen.
(2) Gegen einen Bescheid nach § 19, Abs. (3), ist ein gesondertes Rechtsmittel unzulässig. Es kann jedoch gemäß Abs. (1) wegen Nichtaufnahme in die Registrierungsliste Einspruch erhoben werden.