Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 26 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Rechtsmittelverfahren.
(1) Die Einsprüche sind bei den Meldestellen, bei denen die Registrierungslisten zur Einsicht aufliegen, mündlich oder schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der vorgebrachten Behauptungen dienlichen Beweismittel sind anzuführen.
(2) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine Einzelperson erstrecken.