Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 50 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Besondere Bestimmungen über Kommissionen.
Der Antrag auf Ausschluß eines Künstlers vom öffentlichen Auftreten ((§ 19, Abs. (1), lit. l, des Verbotsgesetzes 1947)) kann vom Bundesministerium für Unterricht, vom Bundesministerium für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit), von den Sicherheitsdirektionen, von den Ämtern der Landesregierungen und von der Berufsvertretung des Minderbelasteten gestellt werden.