Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 51 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Besondere Bestimmungen über Kommissionen.
Die Senate entscheiden mit einfacher Mehrheit, der Vorsitzende (sein Stellvertreter) gibt seine Stimme zuletzt ab.