§ 13 Protokoll, betreffend die Europäische KoÄNDERUNGEN
Artikel 13
Das gegenwärtige Protokoll kann durch den Rat abgeändert werden;
die Minister müssen sich einstimmig dafür aussprechen und seitens ihrer Regierungen mit Vollmachten ausgestattet sein; die Änderungen treten in Kraft, sobald sie von allen Mitgliedsregierungen genehmigt worden sind.