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Verteilungsgesetz Bulgarien · Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 18 Verteilungsgesetz Bulgarien

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Feststellungssenate und des Verteilungssenates müssen Richter sein.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 194/2013 )

(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesverteilungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesverteilungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.

(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesverteilungskommission erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

История изменений
  • In Kraft seit 2014-01-01