Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen
§ 33 Verteilungsgesetz Polen
B. Besondere Bestimmungen
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist für Hausrat unter sinngemäßer Anwendung der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958 , zu ermitteln.