Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen
§ 34 Verteilungsgesetz PolenVerfahren
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
(1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung und zur Verteilung der im § 1 genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964 , errichtete Bundesverteilungskommission berufen.
(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.