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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 16 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 16

ДействуетОфициальный текст

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Eigentum des Entsendestaates oder von ihm gemietet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und ausschließlich Zwecken der konsularischen Vertretung dienen, sinngemäß anzuwenden.