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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 11 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Anmeldung von Eigentumsrechten und Gläubigeransprüchen muß bei sonstigem Verlust spätestens am letzten Tag der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter eingelangt sein.

(2) Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft oder an einer bergrechtlichen Gewerkschaft, so sind die Aktien oder Kuxe im Feststellungsverfahren vorzulegen. Ist eine Vorlage dieser Urkunden nicht möglich, so kann die Mitgliedschaft durch andere geeignete Unterlagen bewiesen werden.

(3) Auf die sich aus Abs. 1 ergebenden Folgen ist in jeder Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen.