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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 12 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

ДействуетОфициальный текст

Nach der ersten Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind anhängige Rechtsstreitigkeiten, die Eigentumsrechte an den Vermögenswerten betreffen, auf Antrag oder von Amts wegen durch Beschluß einzustellen und die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten gegenseitig aufzuheben. Der Beschluß ist den Parteien zuzustellen.