Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte
§ 23 Erfassung bestimmter VermögenswerteStraf- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der im § 3 verfügten Anmeldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
2. in einer im § 3 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich eines Rechtes zu ihrer Innehabung nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich übergibt;
3. durch Handlungen oder Unterlassungen Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung oder Abwicklung auf eine andere als in Z 1 bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des StGB, BGBl. Nr. 60/1974 , zu verfolgenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Der Versuch ist strafbar.