ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1274 ABGB
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mahl darüber kundgemachten Plänen, zu beurtheilen.