ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1275 ABGB4) Hoffnungskauf.
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnißmäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.