ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 603 ABGBSchenkung auf den Todesfall
IV. Vereinbarungen von Todes wegen römisch vier. Vereinbarungen von Todes wegen
Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von Schenkungen und § 1253 sind anzuwenden.
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- In Kraft seit 2017-01-01