ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 602 ABGBErbverträge
IV. Vereinbarungen von Todes wegen römisch vier. Vereinbarungen von Todes wegen
Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.
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- In Kraft seit 2017-01-01