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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 602 ABGBErbverträge

IV. Vereinbarungen von Todes wegen römisch vier. Vereinbarungen von Todes wegen

In forceOfficial text

Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01