ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 743 ABGBAusschluss von entfernten Verwandten
II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten römisch zwei. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Auf diese vier Linien der Verwandtschaft (§ 731) wird die gesetzliche Erbfolge eingeschränkt.
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- In Kraft seit 2017-01-01