§ 380 EODer Exekution entzogene Vermögenswerte
Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen
Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.
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- In Kraft seit 2021-07-01