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HPÜ 1954 · Haager Prozeßübereinkommen 1954

§ 11 HPÜ 1954

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchschreiben gerichtet ist, hat ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei Erledigung eines Rechtshilfebegehrens der Behörden des ersuchten Staates oder eines Antrages, der zu diesem Behufe von einer beteiligten Partei gestellt wird. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.

Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Zeit und Ort der Vornahme der begehrten Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte Partei dabei anwesend sein könne.

Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden:

1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht;

2. wenn im ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt;

3. wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiete sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seinen Hoheitsrechten oder seiner Sicherheit Eintrag zu tun.