HPÜ 1954 · Haager Prozeßübereinkommen 1954
§ 24 HPÜ 1954
Artikel 24
Ist das Armenrecht einem Angehörigen eines der Vertragsstaaten bewilligt worden, so werden für Zustellungen in welcher Form immer, die sich auf den von ihm geführten Prozeß beziehen und die in einem anderen Vertragsstaat vorzunehmen sind, von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staat keinerlei Auslagen ersetzt.
Mit Ausnahme der Sachverständigen ausbezahlten Entschädigungen gilt dasselbe auch für Ersuchschreiben.