§ 208 AktGAufruf der Gläubiger
Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal gemäß § 18 zu veröffentlichen.
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- In Kraft seit 2009-08-01