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AktG · Aktiengesetz

§ 209 AktGPflichten der Abwickler

Zweiter Unterabschnitt Abwicklung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; um schwebende Geschäfte zu beenden, können sie auch neue eingehen.

(2) Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands; sie unterliegen wie dieser der Überwachung durch den Aufsichtsrat.

(3) Das Wettbewerbsverbot des § 79 gilt für sie nicht.

История изменений
  • In Kraft seit 2009-08-01