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AktG · Aktiengesetz

§ 64 AktGBerechnung der Aktienbesitzzeit

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

ДействуетОфициальный текст

Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, daß der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder im Zug einer durch die Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Vermögensübertragung erworben hat.

История изменений
  • In Kraft seit 2009-08-01