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GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 16 GKTGÜbernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

ДействуетОфициальный текст

Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.

История изменений
  • In Kraft seit 2015-08-17