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GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 17 GKTGSonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

ДействуетОфициальный текст

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007 ).

Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-01-01