§ 5 Europäisches Übereinkommen betreffend AuÜbermittlung des Auskunftsersuchens
ARTIKEL 5
Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder, falls eine solche nicht besteht, vom Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.