StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 288a StPO
1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden
Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.