GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 26 GebAGGebührenvorschuß
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Sachverständige
Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Sachverständige
Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.