GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 27 GebAGReisekosten
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Sachverständige
(1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.
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- In Kraft seit 2009-07-01